Wohngemeinschaften

Der Markt fordert sie, die Politik fördert sie – ob für pflegebedürftige Senior:innen, für Menschen mit demenziellen Veränderungen oder für Intensivpflegebedürftige. Ambulant versorgte Wohngemeinschaften rechtlich sauber zu gestalten, ist allerdings eine besondere Herausforderung. Vor allem sind das jeweilige Landesheimgesetz, das Bau- und Brandschutzrecht sowie das Leistungsrecht von SGB V, XI und XII zu berücksichtigen.

Ohne qualifizierte juristische Begleitung werden Gestaltungsspielräume oft falsch eingeschätzt, zuweilen aber auch übersehen. Sind Rechte und Pflichten der Beteiligten in Verhandlungen ausbalanciert, müssen sie vertraglich umgesetzt werden. Dabei sollten alle leistungsrechtlichen Chancen (und Beschränkungen) beachtet werden. Gerade die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 10. September 2020 zu § 38a SGB XI eröffnet neue Möglichkeiten zur Refinanzierung und Gestaltung des Betreuungsangebotes.

Unser Angebot …

Heimrecht

  • Konzeption: selbstbestimmte und trägergesteuerte Wohngemeinschaften, auch für die Intensivpflege
  • Vertretung gegenüber der Heimaufsicht
  • Ausnahmen, Befreiungen, Erprobung neuer Wohnformen

Baurecht und Brandschutz

  • Baugenehmigung: Wohnung oder Sonderbau?
  • Verhandlungen mit Bauaufsicht und Brandschutzdienststelle
  • Abwehr nachträglicher Anordnungen

Leistungsrecht

  • Konzeption und Refinanzierung des Projektes
  • Klärung möglicher Leistungsansprüche

Verträge

  • Mietvertragsgestaltung
  • Wohngemeinschaftsstatut
  • Pflege-, Betreuungs- und Serviceverträge
  • Präsenz- oder Koordinationskraftverträge (§ 38a SGB XI)
  • Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger für Betreuungsleistungen